ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN MIETOMNIBUSVERKEHR

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, frei-bleibend.
(2) Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich oder in elektronischer Form erteilen.
(3) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zu-stande, wenn der Besteller innerhalb einer Wo-che nach Zugang die Annahme schriftlich oder elektronisch erklärt.

§ 2 Leistungsinhalt
(1) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auf-trages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
(2) Die Leistung umfasst - in dem durch die Bestäti-gung des Auftrages vorgegebenen Rahmen - die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art inklusive Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmun-gen über den Werkvertrag wird ausgeschlos-sen.
(3) Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:
a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbeson-dere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbe-dürftigen Personen,
c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Be-steller oder einer seiner Fahrgäste im Fahr-gastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e) Informationen über die für die Fahrgäste ein-schlägigen Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhal-tung der sich aus diesen Regelungen erge-benden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

§ 3 Leistungsänderungen
(1) Leistungsänderungen durch das Busunterneh-men, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die Um-stände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Än-derungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenn-tnis von dem Änderungsgrund bekannt zu ge-ben.
(2) Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich und sollen schriftlich oder elektronisch durch den Besteller erklärt werden.

§ 4 Preise und Zahlungen
(1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
(2) Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung üblicherweise anfallenden Nebenkos-ten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Über-nachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde et-was Abweichendes vereinbart.
(3) Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller ge-wünschter Leistungsänderungen anfallen, wer-den zusätzlich berechnet.
(4) Die Geltendmachung von Kosten, die dem Bus-unternehmer aufgrund von Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unbe-rührt.
(5) Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

§ 5 Preiserhöhung
Liegen vier Monate zwischen Vertragsschluss und Beförderungsleistung, kann das Busunternehmen Preiserhöhungen bis 10 % des vereinbarten Miet-preises verlangen, wenn erst nach Vertragsschluss eine Erhöhung von Beförderungskosten (Kraft-stoffkosten und Personalkosten) eintritt, die bei Vertragsschluss nicht einkalkuliert werden konnte. Solche Preiserhöhungen sind nur zulässig, soweit sich die Kostenerhöhung anteilig auf den Mietpreis auswirkt. Eine demnach zulässige Preiserhöhung hat das Busunternehmen dem Besteller ge-genüber unverzüglich nach Kenntnis des Erhö-hungsgrundes zu erklären und nachzuweisen. Be-trägt die Gesamtsumme der erklärten Preiserhö-hungen mehr als 3 % des vereinbarten Mietpreises, kann der Besteller entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unverzüglich zu er-klären.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen anstelle des Anspru-ches auf den vereinbarten Mietpreis einen An-spruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den das Busunternehmen zu vertreten hat. De-ren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
Dem Busunternehmen steht es frei, Entschädi-gungsansprüche wie folgt zu pauschalieren :
Bei einem Rücktritt
a) bis 30 Tage vor dem geplanten
Fahrtantritt: 10 %
b) 29 bis 22 Tage vor dem geplanten
Fahrtantritt: 20 %
c) 21 bis 15 Tage vor dem geplanten
Fahrtantritt: 30 %
d) 14 bis 7 Tage vor dem geplanten
Fahrtantritt: 40 %
e) ab 6 Tage vor dem geplanten
Fahrtantritt: 50 %
des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht ent-standen oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busun-ternehmens zurückzuführen ist, die für den Be-steller erheblich und unzumutbar sind. Weiter-gehende Rechte des Bestellers bleiben unbe-rührt.

(2) Kündigung nach Fahrtantritt
a) Werden Änderungen der vereinbarten Leis-tungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer An-sprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündi-gen. In diesen Fällen ist das Busunterneh-men verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubeför-dern, wobei ein Anspruch auf die Rückbe-förderung nur für das im Vertrag vereinbar-te Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei ei-ner Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkos-ten, so werden diese vom Besteller getra-gen.
b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die not-wendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Bus-unternehmen nicht zu vertreten hat.
c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergü-tung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistun-gen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 7 Rücktritt und Kündigung durch das Busunter-nehmen
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhn-liche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungs¬erbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahr-zeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
(2) Kündigung nach Fahrtantritt
a) Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Ge-walt, oder durch eine Erschwerung, Gefähr-dung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürger-krieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Be-hinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantäne-maßnahmen sowie von ihm nicht zu vertre-tende Streiks, Aussperrungen oder Arbeits-niederlegungen, oder durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefähr-dung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförde-rung einzelner Personen, aufgrund von Um-ständen die diese zu vertreten haben, für das Busunternehmen unzumutbar ist. Ent-stehen bei Kündigung wegen höherer Ge-walt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 8 Haftung
(1) Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Be-förderung.
(2) Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungs-störungen durch höhere Gewalt sowie eine Er-schwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Um-stände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vor-gänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürger-krieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behin-derung durch Staatsorgane oder andere Perso-nen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnah-men sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederle-gungen.
(3) Die Regelungen über die Rückbeförderung blei-ben unberührt.

§ 9 Beschränkung der Haftung
(1) Die Haftung des Busunternehmens bei vertrag-lichen oder deliktischen Schadensersatzansprü-chen wegen Schäden, die nicht aus der Verlet-zung von Leben, Körper oder Gesundheit resul-tieren, ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je betroffe-nem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Miet-preis, bei Sachschäden jedoch nicht weniger als 1.000 €.
(2) § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten Person 1.000,00 € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Die in Absatz 1 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, soweit der eingetretene Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
(4) Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuld-haften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
(5) Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von diesem in die Vertragsabwicklung ein-geschalteten Personen von sämtlichen Ansprü-chen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.

§ 10 Gepäck und sonstige Sachen
(1) Gepäck im normalen Umfang und - nach vorhe-riger Absprache sonstige Sachen - werden mit-befördert.
(2) Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioakti-ve, übel riechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
(3) Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen verursacht werden, die vom Besteller oder sei-nen Fahrgäste mitgeführt werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

§ 11 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
(1) Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordper-sonals ist Folge zu leisten. Der Besteller haftet auch für durch ihn oder seine Fahrgäste verur-sachte Schäden am Fahrzeug oder anderen Sa-chen des Busunternehmens, es sei denn, weder
der Besteller noch seine Fahrgäste haben den Schaden zu vertreten. Sonstige Ansprüche blei-ben unberührt.
(2) Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicher-heitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitz-plätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbe-sondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitz-platzes.
(3) Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nach-kommen, können von der Beförderung ausge-schlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mit-fahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunterneh-men unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbe-förderung oder Rückgriffsansprüche des Bestel-lers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
(4) Beschwerden sind zunächst an das Bordperso-nal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schä-den zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
(2) Gerichtsstand
a) Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristi-sche Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunterneh-mens.
b) Hat der Besteller keinen allgemeinen Ge-richtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichts-stand ebenfalls der Sitz des Busunterneh-mens.
(3) Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertra-ges zur Folge.


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Geschäftsführer Thomas Wricke
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